§ 1. Geltungsbereich, Begriffe
1) Die nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmers gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. AGB des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte AGB des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.
2) "Auftraggeber“ oder „Kunde“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer.
"Ware" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist jedes vom Auftragnehmer (gegebenenfalls nach Kundenspezifikation)
hergestellte und/oder verkaufte Produkt, Modulbausteine oder Bauteile.
§ 2. Angebote / Vertragsschluss
1) Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen
Angebot maßgebend. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers unter Änderung oder Erweiterung an, so richtet sich der Inhalt des Vertrages nach der Annahme des Auftragnehmers.
2) Angebote des Anbieters sind grundsätzlich freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
§ 3. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
1) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Auftragnehmer zusagt. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen
genannten Preise sind freibleibend, sie schließen – sofern nicht anders angegeben - Porto/Fracht Verpackung und Versicherung
nicht ein.
2) Die Lieferungen erfolgen ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorauskasse, sofern der Abnehmer nicht eine inländische
Behörde, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist. Anderes gilt nur bei schriftlicher Vereinbarung.
3) Mehrwertsteuer ist eingeschlossen, soweit die Lieferung oder Leistung an einen Verbraucher erfolgt. Ist der Kunde zum Vorsteuerabzug in Bezug auf die Lieferung oder Leistung berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen.
Mehrwertsteuererhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zu entsprechenden Preisanpassungen; dies gilt nicht für Ware,
die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss an Verbraucher geliefert wird.
4) Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig.
5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 4. Rücktritt / Rechte bei Vermögensverschlechterung
1) Kommt der Auftraggeber in Verzug oder wird uns bekannt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet
werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, so können wir auch noch nicht fällige Forderungen und Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen. Weitere Lieferungen erfolgen dann nur gegen Vorauskasse.
2) Wir sind berechtigt, dem Auftraggeber die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und - vorbehaltlich weitergehender
Rechte aus dem geltend gemachten Eigentumsvorbehalt - noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
3) Bei Warenrücknahme wird die Ware entsprechend dem Zustand gutgeschrieben.
§ 5. Lieferung und Lieferzeit
1) Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart und verlängern sich um den Zeitraum, um den der Abnehmer mit seinen
Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Auftrag in Verzug ist.
2) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung.
3) Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine uns gesetzte Nachfrist von 6 Wochen
schuldhaft ungenutzt haben verstreichen lassen.
4) Ersatzansprüche sind nur zulässig, soweit Verzögerung von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten ist.
5) Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden
Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt dieser keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum
der Behinderung. Ein Verbraucher hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen
Regelungen, insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
§ 6. Lieferort und Gefahrübergang
1) Lieferungen erfolgen ab Firmensitz des Auftragnehmers. Wird auf Verlangen des Kunden, der kein Verbraucher ist, die Ware
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Auftraggeber über.
2) Im Falle der Rücksendung hat der Kunde der nicht Verbraucher ist, die gleiche Versendungsform wie bei der Zusendung auf
seine Kosten zu wählen und die Ware auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Dies gilt auch bei der Versendung der Ware
an einen von WBE bestimmten Empfänger.
§ 7. Zugesicherte Eigenschaften – Mängelrügen
1) Der Auftragnehmer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab.
Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit
oder eine bestimmte Haltbarkeit der Ware als eine Garantie zu werten.
2) Der Auftraggeber der kein Verbraucher ist, ist verpflichtet, die ihm ausgehändigten bzw. angelieferten Waren unverzüglich
zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung,
in jedem Fall jedoch vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt mit der Übergabe an
den Auftraggeber oder dem von ihm bestimmten Abnehmer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, spätestens 2 Wochen
nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge die beanstandete Ware unter Beifügung der Rechnung, sowie eines Begleitschreibens
über die Art der Beanstandung an uns zurückzuschicken.
§ 8. Haftung und Gewährleistung
1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden
a) an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden
c) die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2) Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit
die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer
Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
3) Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit
oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn
das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Halbarkeitsgarantie erfasst ist.
4) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
statt Leistung. Soweit die Haftung von WBE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5) WBE haftet nicht bei Nichterfüllung des Vertrages aufgrund eines unvorhersehbaren und außerhalb seiner Kontrolle liegenden
Ereignisses, Störungen oder Total- bzw. Teilstreik, insbesondere im Transport- und/oder Kommunikationswesen, Feuer
oder Überschwemmung.
6) Diese Regelungen lassen die gesetzliche Beweislastverteilung unberührt.
§ 9. Weiterverarbeitung
Bei der Weiterverarbeitung und dem Einbau unserer Waren, sowie bei der Benutzung unserer Fertiggeräte sind stets die VDE- und
EMV-Vorschriften neuester Fassung zu beachten. Wurde unsere Ware weiterverarbeitet, eingebaut oder im Zusammenhang
mit anderen Geräten genutzt, so ist der Kunde für einen bei der Benutzung entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 10. Export
Sollten von uns gelieferte Waren Exportbeschränkungen unterliegen, obliegt es dem exportierenden Unternehmen, die notwendigen
Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen.
§ 11. Eigentumsvorbehalt
1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Vertrag vor (Vorbehaltsware); bei Verträgen mit Unternehmern zusätzlich bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen
aus einer laufenden Geschäftsbeziehung.
2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, erwirbt dieser
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt
der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht WBE gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt,
erwirbt WBE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen
oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in
der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde WBE anteilsmäßig
das Miteigentum überträgt. WBE nimmt diese Übertragung an. Der Kunde wird das so entstandene Allein- oder Miteigentum an
der Sache für WBE unentgeltlich verwahren.
3) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
4) Veräußert der Kunde die Ware weiter, so hat er seinem Abnehmer unseren Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Werden
Rechte des Auftraggebers beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung Dritter, muss der Kunde dies uns unverzüglich in Textform anzeigen
und dem Dritten unsere Rechte offenzulegen.
5) Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab und WBE nimmt die Abtretung an.
6) Die Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
§ 12. Schutzrechte
1) WBE behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Layouts, Mustern, Entwürfen,
Plänen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen,
die als "vertraulich" bezeichnet sind. Betroffen sind sowohl vor, während oder auch nach Vertragsabschluss an Kunden ausgehändigte Unterlagen. Die vorgenannten Unterlagen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WBE nicht benutzt, kopiert, vervielfältigt oder Dritten ausgehändigt oder bekanntgegeben werden.
2) Verletzt der Kunde die unter 12.1 genannten Verpflichtungen, ist er WBE zum Ersatz des ihm daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
3) Sofern WBE nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen und Unterlagen, bzw. Angaben Waren herstellen oder liefern,
übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden.
4) Wird WBE durch Dritte unter Berufung auf solche Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung untersagt, ist
WBE ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, sofort jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Kunden zu
verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, WBE von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter wegen Verletzung
von Schutzrechten unverzüglich freizustellen.
§ 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Bei Bestellungen von Verbrauchern aus dem Ausland bleiben zwingende Vorschriften oder der durch Richterrecht gewährte
Schutz des jeweiligen Aufenthaltslandes bestehen und finden entsprechende Anwendung.
2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für beide Parteien sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Firmensitz des Auftragnehmers (Ilshofen-Oberaspach).
Stand 24.07.2021
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Walter Bret
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Letzte Aktualisierung:
Samstag, 21.12.2024
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